Mit vereinter Kraft die Wälder Österreichs schützen!
Mitglied werdenStatuten - Dachverband der Forstschutzorgane ÖSterreichs
„DACHVERBAND DER
FORSTSCHUTZORGANE ÖSTERREICHS“
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den Namen „Dachverband der
Forstschutzorgane Österreichs“. Kurzform: DVFÖ. Er hat
seinen Sitz in Wolfsberg, Kärnten.
§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, dient der Weiterbildung, Aufklärung,
Beratung, Forschung, Dokumentation, Berichterstattung und
Weiterentwicklung des Forstschutzes und dessen Organen
(Forstschutzorgane), sowie dem Schutz der Nutzfunktion,
Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion und Erholungsfunktion des
Waldes unter Berücksichtigung der internationalen und
europäischen Entwicklung und der österreichischen Interessen
auf diesem Gebiet. Der Verein kann zu diesen Zwecken auch
Mitglied in österreichischen, europäischen und
internationalen Organisationen sein, die die Erfüllung
dieser Zwecke dienen oder diese unterstützen. Der Verein
versteht sich weiter als Dachverband, dem sich andere
Vereine anschließen können, sofern deren Tätigkeitsfelder im
Forstschutz liegen oder es sich um Vereine von
Forstschutzorganen handelt. Der Verein kann Zweigvereine
gründen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3
genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen:
- Erstellung
von fachlichen Stellungnahmen (Fachgutachten) auf dem Gebiet
des Forstschutzes, des Waldes als Nutzfunktion,
Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion und
der sonstigen Berichterstattung um das Thema Wald.
- fachliche Beratung für Forstschutzorgane, Bergwachten, Naturschutzwachten, Jagschutzorgane, Jäger, Waldeigentümer, Forstbetriebe, Öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Institutionen, Behörden und anderen Nutzer des Forstes/ Waldes und Vereinen deren Tätigkeit im Umfeld des Forstschutzes tätig sind.
- Erstellung von Informationen über aktuelle Rechtslage, Informationen über wissenschaftliche Erkenntnisse, Erfahrungsaustausch, Weiterbildungsangebote, Vorortbesichtigungen und Arbeitskreisen für die Mitglieder,
- Erstattung von fachkundigen Äußerungen zu den unter lit. c) beschriebenen Vorhaben,
- Unterstützung der österreichischen Vertreter in internationalen und europäischen Arbeitsgruppen auf dem Gebiet des Forstschutzes und dem Wald als Nutzfunktion, Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion und der sonstigen Berichterstattung von verwandten Themen,
- fachliche Beratung der zuständigen Ministerien, Länder und Bezirkshauptmannschaften bei der Erstellung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungen, sowie die Unterstützung bei der Kommunikation an die allgemeine Öffentlichkeit.
- Abhaltung von Informationsveranstaltungen, das zur Verfügung stellen von Informationen zum Themenbereich des Forstschutzes, des Waldes als Nutzfunktion, Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion und der sonstigen Berichterstattung in online und druck Medien,
- Sonstige Veröffentlichungen zum
Themenbereich des Forstschutzes und dem Wald als
Nutzfunktion, Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion,
Erholungsfunktion und der sonstigen Berichterstattung von
verwandten Themen.
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel werden aufgebracht durch
-
Mitgliedsbeiträge,
- Einkünfte aus der Erstellung von
Gutachten und Veröffentlichungen,
- Kurs und
Weiterbildungsgebühren,
- Beratungsgebühren,
-
Subventionen und Förderungen,
- Kostenpflichtige
Veranstaltungen,
- Der Verkauf von Merchandise Artikel,
Souvenirs und anderer Waren,
- Spenden und Zuwendungen
-
Veranlagungserträge,
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins
können gesetzliche Interessenvertretungen sein, sowie
Institutionen, die ein gemeinsames Interesse wahrnehmen, und
die selbst oder deren Mitglieder oder Mitarbeiter als
Anwender, Berater auf dem Gebiet des Forstschutzes oder in
der Thematik Wald als Nutzfunktion, Schutzfunktion,
Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion tätig sind. Ebenso
können Bund, Länder und Bezirksverwaltungen, Lehranstalten,
Universitäten und Forschungsanstalten ordentliche Mitglieder
werden. Weiters können Forstschutzorgane (beeidet oder nicht
beeidet), Bergwachten (beeidet oder nicht beeidet),
Naturschutzwachten (beeidet oder nicht beeidet),
Naturschutzvereine, Jagdschutzorgane (beeidet oder nicht
beeidet), Jäger, Waldeigentümer und Betreiber von
Forstbetrieben und deren Mitarbeiter, sofern sie über eine
forstfachliche Ausbildung verfügen, ordentliche Mitglieder
des Vereines werden. Vereine deren Tätigkeiten im
Forstschutz liegt oder Vereine von Forstschutzorganen können
sich dem Verein anschließen und ordentliches Mitglied
werden.
(3) Außerordentliches Mitglied kann sein, wer
den Verein durch außerordentliche Mitgliedsbeiträge fördert
oder durch persönlichen Einsatz das Vereinsgeschehen
unterstütz, spezielles Fachwissen zum Thema Forstschutz,
Forst und Wald besitz und dem Verein zur Verfügung stellt (§
7 Abs. 5).
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Fördernde Mitglieder können sein, wer einen
Förderbeitrag bezahlt bzw. Sachzuwendungen oder
unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme der
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet
der Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
abgelehnt werden. Die Gründungsmitglieder sind ab Entstehung
des Vereins ordentliche Mitglieder des Vereins.
(2) Bis
zur Entstehung des Vereins, erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
Vorstandsvorsitzenden. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung und/ oder
durch den Vorstandsvorsitzenden.
(4) Die Die Ernennung
zum Fördermitglied erfolgt durch Beschluss des
Vorstandsvorsitzenden.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er
ist dem Vorstand 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung verspätet, ist sie nach einem Monat
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich. Der für den Fall des rechtzeitigen
Austritts für das Folgejahr zu leistende Mitgliedsbeitrag
beträgt die Hälfte des im Jahr der Austrittserklärung
geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei eine
Wiederaufnahme als Mitglied im selben Jahr ausgeschlossen
ist. Der Austritt berechtigt darüber hinaus nicht zur
Rückforderung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens, das zur Schädigung des Ansehens
des Vereins geeignet ist, beschlossen werden.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
(6) Die Aberkennung der
Fördernden Mitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und vom Verein
erstellten Informationen zu beziehen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern
zu. Diese haben, wenn es sich um Einzelperson handelt, je
eine Stimme. Vereine und Verbände die ordentlichen
Mitglieder sind und weniger als 100 Mitglieder aber mehr als
50 Mitglieder in ihrem Verein haben, erhalten 3 Stimmen.
Vereine und Verbände die ordentlichen Mitglieder sind und
mehr als 100 Mitglieder in ihrem Verein haben, erhalten 6
Stimmen. Institutionen, Universitäten, Lehranstalten,
Forschungszentren, Bund, Länder und Behörden erhalten je 7
Stimmen, wenn sie ordentliches Mitglied sind.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden
könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Die ordentlichen
Mitglieder haben die Pflicht, ihr Vorschlagsrecht und ihr
Wahlrecht über die Mitglieder die sich für Vereinsfunktionen
oder als Vereinsorgan bewerben, dass höchste fachliche
Kompetenz sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
gewährleistet ist.
(4) Das Budget wird vom Vorstand
veranschlagt. Es hat auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die
Aufwendungen der Mitglieder mit Vereinsfunktionen für die
Teilnahme an Sitzungen gedeckt werden können. Mit
Einverständnis des Vorstandes kann der Mitgliedsbeitrag auch
in Sach-, oder Dienstleistungen bestehen. Der Vorstand kann
bei Bedarf oder in Ausnahmesituationen ordentliche
Mitglieder mit Beschluss von ihren Mitgliedsbeiträgen
befreien.
(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder wird
jährlich (pro Kalenderjahr) vom Vorstand beschlossen. In der
Gründungsphase beschließt der Vorstandsvorsitzende die Höhe
der Mitgliedsbeiträge für das erste Kalenderjahr.
§
8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die
Generalversammlung, der Vorstand, der Vorstandsvorsitzende
und sein Stellvertreter, der Finanzvorstand und dessen
Stellvertreter, die Rechnungsprüfer, der Generalsekretär und
das Schiedsgericht. Weitere Organe sind die Landesvorstände
und deren Stellvertreter, sowie die Bezirksvorstände und
deren Stellvertreter, die auch wiederum Teil des Vorstandes
sind.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung für
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro
Jahr statt.
(2) Auf Beschluss des Vorstands, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder hat eine außerordentliche Generalversammlung
stattzufinden. Die außerordentliche Generalversammlung ist
vom Vorstand binnen eines Monats einzuberufen. Unterlässt
der Vorstand die Einberufung, sind die Antragsteller selbst
zur Einberufung berechtigt.
(3) Sowohl zur ordentlichen
als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge an
die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder bzw. deren Vertreter
zur Teilnahme berechtigt.
(7) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der
gültig abgegebenen Stimmen.
(8) Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie
eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt
und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen
beschlussfähig.
(9) Die Generalversammlung kann auch ohne
physische Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt werden
(virtuelle Versammlung). Dabei muss es jedem Teilnehmer
möglich sein, mittels einer akustischen und optischen
Zweiweg-Verbindung sich zu Wort zu melden und an
Abstimmungen teilzunehmen. In der Einberufung der virtuellen
Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Versammlung bestehen.
(10) Wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied der Abstimmung im schriftlichen
Weg widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufweg
schriftlich gefasst werden. Bei der Abstimmung im
schriftlichen Weg ist die zu einer Beschlussfassung
erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen,
sondern nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder
zu berechnen. Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden
Protokoll über die Sitzung der Generalversammlung zu
protokollieren.
(11) Den Vorsitz der Generalversammlung
führt der Vorstandsvorsitzender, bei seiner Verhinderung
seine Stellvertreter in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten
Reihenfolge. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(12)
Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen können auch online
vorgenommen werden.
§ 10 Aufgaben der
Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung des
Vorstandsvorsitzenden, des Vorstandsvorsitzenden
Stellvertreters, des Generalsekretärs, des Finanzvorstands
und der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter; Wahl und
Enthebung des Landesvorstandes, Bezirksvorstandes und deren
Stellvertreter.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht mindestens aus 2 gewählten Vertretern der
ordentlichen Mitglieder, den aktuellen Vorstandsvorsitzenden
und den Generalsekretär (Schriftführer). Sofern die
Funktionen der Landesvorstände (pro Bundesland ein
Vorstand), Bezirksvorstände (Pro Bezirk ein Vorstand) und
deren jeweils ein Stellvertreter besetzt sind, sind auch
diese, Teil des Vorstandes. Die Generalversammlung wählt den
Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter, den
Generalsekretär und dessen Stellvertreter und den
Finanzvorstand und dessen Stellvertreter.
(3) Die
Funktionsperiode vom Vorstandsvorsitzenden beträgt 5 Jahre
dessen Stellvertreter 5 Jahre, Finanzvorstand,
Generalsekretär sowie deren Stellvertreter beträgt 5 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Die Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom
Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinen
Stellvertretern in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten
Reihenfolge schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend sind.
(6) Sitzungen des Vorstandes können auch
ohne physische Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt
werden (virtuelle Sitzung). Dabei muss es jedem Teilnehmer
möglich sein, mittels einer akustischen und optischen
Zweiweg-Verbindung sich zu Wort zu melden und an
Abstimmungen teilzunehmen. In der Einberufung der virtuellen
Sitzung ist anzugeben, welche organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Versammlung bestehen.
(7) Wenn kein
stimmberechtigtes Vorstandsmitglied der Abstimmung im
schriftlichen Weg widerspricht, können Beschlüsse auch im
Umlaufweg schriftlich gefasst werden. Bei der Abstimmung im
schriftlichen Weg ist die zu einer Beschlussfassung
erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen,
sondern nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder zu berechnen. Der Umlaufbeschluss ist im
nächstfolgenden Protokoll über die Sitzung des Vorstandes zu
protokollieren.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmabgabe
kann auch online abgegeben werden.
(9) Den Vorsitz führt
der Vorstandsvorsitzender, bei dessen Verhinderung seine
Stellvertreter in der gemäß § 11 Abs. 1 festgelegten
Reihenfolge.
(10) Außer durch Tod, Entsendung eines
anderen Vertreters (Abs. 2) oder Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den
Generalsekretär den Finanzvorstand und deren Stellvertreter,
die Landesvorstände, Bezirksvorstände und deren
Stellvertreter von deren Funktionen entheben. Die Enthebung
tritt mit Wahl des neuen Funktionsträgers in Kraft. Der
Vorstandsvorsitzende, kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit
in der Generalversammlung, von seiner Funktion enthoben
werden.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihre Funktion zurücklegen Die Erklärung ist an
den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Entsendung eines Nachfolgers für die Funktion wirksam.
(13) Versammlungen, Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen
können auch online vorgenommen werden.
§ 12 Aufgaben
des Vorstands
- Genehmigung von Rechtsgeschäften;
-
Entlastung des Vorstandsvorsitzenden und dessen
Stellvertreter;
- Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft in Abstimmung mit dem
Vorstandsvorsitzenden.
- Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
- Operative
Vereinstätigkeiten
- Beschluss und Genehmigung über
Investitionen und Ausgaben, wenn deren Höhe 25.000,00 Euro
überschreiten.
- Strategische Beratung zur
Vereinsentwicklung uns Ausrichtung.
- Repräsentative
Tätigkeiten die im Einklang mit dem Vereinsgesetz 2002
stehen.
- Unterstützung beim Aufbau des Kontaktnetzwerkes
§ 13 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden
(1) Dem
Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins, er
ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind und er ist berechtigt
neue Vereinsfunktionen / Organe für diese Aufgaben zu
ernennen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
-
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung;
- Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
-
Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss
der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder;
Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
-
Einrichtung einer ständigen Geschäftsstelle, sowie Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Leitung von
Wahlen und Ab-Wahlen
- Genehmigung der Geschäftsordnung (§
14 Abs 8) und
- Genehmigung von: aufzustellenden Regelungen
über die Vorgehensweise bei der Erstellung von fachlichen
Stellungnahmen (Fachgutachten), den Inhalt und Strategien
von Beratungen, Informationen die der Verein öffentlich
kommuniziert. § 3 Abs 2 lit b
§ 14 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den
Vorstandsvorsitzenden bei der Führung der Geschäfte.
(2) Der Vorstandsvorsitzender vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Erklärungen und Handlungen in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) bedürfen
zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Vorstandsvorsitzenden oder des Finanzvorstands.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kann
ausschließlich vom Vorstandsvorsitzenden und dem
Finanzvorstand in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden,
erteilt werden.
(4) Der Vorstandsvorsitzende führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der Generalsekretär führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der
Finanzvorstand ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung
treten an die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, des
Generalsekretärs und des Finanzvorstands ihre
Stellvertreter.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12
sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren Vertretern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
(4) Versammlungen, Abstimmungen,
Entscheidungen, Beschlüsse und Wahlen des Schiedsgerichtes
können auch online vorgenommen werden.
§ 19
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Der Vorstandsvorsitzende hat ein
Veto Recht, um den Beschluss der Generalversammlung einer
freiwilligen Auflösung des Vereins zu untersagen.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins ist das
verbleibende Vereinsvermögen, wenn es sich um materielle
Gegenstände oder Immobilien handelt, den einzelnen
Mitgliedern der Generalversammlung zum Kauf anzubieten.
Sollte sich kein Käufer unter den Mitgliedern der
Generalversammlung finden, ergeht es an gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.
Barvermögenswerte, Aktien, Fonds oder ähnliche Anlagen
ergehen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der §§ 34ff BAO.
*Soweit personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung für bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.