Mit vereinter Kraft die Wälder Österreichs schützen!
Mitglied werdenForstschutzorgan Werden
§ 110.Paragraph 110,
(1) Absatz
eins
Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter
Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so
kommen hiefür nur in Betracht
a) Litera a Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung
des Forstschutzdienstes erforderliche geistige,
charakterliche und körperliche Eignung sowie die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die
überdies
b) Litera b Forstorgane (§ 104 Abs.2) oder
Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oderForstorgane
(Paragraph 104, Absatz ,) oder Forstaufsichtsorgane
(Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
c) Litera c ein
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß
von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine
Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen
Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum
für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für
die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oderein
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß
von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine
Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen
Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum
für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für
die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
d) Litera d Forstarbeiter im Sinne der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der
Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes
behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der
Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der
öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
(2) Absatz
2
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt ein
Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines
Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann,
wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines
Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen
Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der
öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
(3)Absatz
3
Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde
als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder
gänzlich gleichwertig anzuerkennen.
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