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Mit vereinter Kraft die Wälder Österreichs schützen!

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Einige unsere Leistungen

Für ordentliche Mitglieder des Dachverbandes Der Forstschutzorgane Österreichs

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Unsere Mitglieder erhalten via E-Mail oder Printmedien Neuigkeiten und wichtige Informationen zum Thema Forstschutz.

Veranstaltungen zum Thema Forstschutz

Lehrveranstaltungen, Tagungen, Trainings und Projektausflüge werden vom DVFÖ für seine Mitglieder veranstaltet.

Rechtschutz & Haftpflicht für Forstschutzorgane

Mitglieder die beeidete Forstschutzorgane sind, erhalten einen vergünstigten Basis-Rechtschutz und eine Haftpflichtversicherung auf Wunsch.

Austauschen mit anderen Forstschutzorganen

Von Mitgliedern für Mitglieder! Praxisorientierter Austausch, Antworten auf Fragen, Hilfestellung bei Problemen uvm...

Den Schutz des Waldes mitgestalten - Forstschutzorgan werden!

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Schütze den Wald!

denn wir alle brauchen ihn

Was im Wald Verboten ist!

Neben den hier erwähnten, gibt es natürlich auch weitere Verbote im Forstschutzgesetz und die, des Naturschutzes, des Jagdrechtes, des Eigentums,- und Grundbesitzrechtes, des Zivilrechtes, der STVO und des Strafrechtes.

Radfahren im Wald

Das Fahren im Wald mit Fahrrädern (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Halter(in)) vorliegt. Eine solche Erlaubnis kann einzelnen Personen oder auch allgemein erteilt werden. Eine Zustimmung ist an entsprechender Beschilderung erkennbar.

Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten

Wenn der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten privatrechtlich verboten oder beschränkt hat, geht ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Forstrecht und im Naturschutzrecht vor. Es gilt dann etwa die im Forstgesetz vorgesehene zulässige Höchstmenge von 2 kg Pilzen pro Person und Tag nicht.

Eine Forststraße mit dem Auto befahren

Das Fahren im Wald (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis kann einzelnen Personen oder (in der Regel) auch allgemein erteilt werden.

Campieren im Wald

Das Lagern im Wald bei Dunkelheit, das Zelten, Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug (die beiden letzten Fällen bedingen auch ein zustimmungspflichtiges Befahren des Waldes) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters zulässig.

Beunruhigung von Wild

Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies zu melden.

Feuer im Wald

Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten.

Hunde im Wald

Eine über das Betretungsrecht hinausgehende Benutzung ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Grundsätzlich ist es daher ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers verboten, Hunde abseits von öffentlich benutzbaren Wegen in den Wald mitzunehmen.

Waldverwüstung

Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird

Müll wegwerfen oder ablagern

Abfall im Wald abzulagern (§ 16 Abs 2 lit d ForstG) oder wegzuwerfen (§ 174 Abs 3 lit c ForstG), ist aufgrund forstgesetzlicher Bestimmungen verboten.

Wichtige Hinweis und Verbotsschilder im Wald

Neben den hier erwähnten, gibt es natürlich auch weitere Hinweis und Verbotsschilder.

Fahrverbot Forststraße

Fahrverbot auf Forstrasse - Gesetzeslage hier nachlesen

Forstliches Sperrgebiet

Betreten verboten! - Gesetzeslage hier nachlesen

Pilze / Beeren sammeln verboten

Verbot vom Waldeigentümer - Gesetzeslage hier nachlesen

Reiten verboten

Reiten ist nicht betreten! - Gesetzeslage hier nachlesen

Jagdliches Sperrgebiet

Betreten verboten! - Gesetzeslage hier nachlesen

Wildfütterungsbereich

Neun Landesgesetze! - Gesetzeslage hier nachlesen

Veranstaltungen zum Thema Forstschutz

Für Mitglieder und die Öffentlichkeit

Forstschutz für Schulen

Der Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs bietet Schulklassen geförderte Waldführungen an, in denen das Thema Forstschutz vorgetragen wird.

Anmeldung

Ausflüge zum Aufforsten

Der Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs veranstaltet Ausflüge, wo Ihr an verschiedenen Aufforstungsprogrammen teilnehmen könnt.

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Tage der Waldbeobachtung

Der Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs vernanstaltet im Jahr 2024 die Tage der Waldbeobachtung für beeidete Forstschutzorgane.

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Was ist ein Forstschutzorgan?

Forstgesetz 1975

Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht § 111.

(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

Forstschutzorgane sind kraft ihres Amtes verpflichtet, jede Verwaltungsübertretung, die sie in engem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung während des aktiven Dienstes, selbstständig wahrgenommen haben, der zuständigen Strafbehörde erster Instanz zur Anzeige zu bringen.

Was ist Forstschutz?

Der Forstschutz beschäftigt sich mit der Ursache und Erscheinung von Waldschäden sowie mit Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Forstliche Raumplanung

Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

Warum forstliche Förderungen

1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
2. Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.

  • Zahlen & Fakten zum österreichischen Wald

    Rund 48 %, das entspricht rund 4 Millionen Hektar, der Staatsfläche Österreichs ist Wald. Das waldreichste Bundesland ist die Steiermark mit einer Bewaldung von 62 %, gefolgt von Kärnten mit 61 %, Salzburg mit 52 % und Oberösterreich mit 42 %.

    BML & BFW
  • Zahlen & Fakten zum österreichischen Wald

    In den letzten zehn Jahren hat die Waldfläche täglich um sechs Hektar zugenommen – das ist neun Mal die Fläche eines Fußballfeldes. Der Privatanteil an der Waldfläche beträgt 81 %. Diese Fläche teilen sich rund 137.000 Eigentümerinnen und Eigentümer, wobei ein Viertel der Waldfläche in Österreich im Besitz von Frauen ist.

    BML & BFW
  • Zahlen & Fakten zum österreichischen Wald

    Laubholzarten nehmen zu, das ist förderlich für die Biodiversität und die Klimaresilienz unserer Wälder. Die Fichte hat im letzten Jahrzehnt von 57 % auf 46 % Baumartenanteil abgenommen. Auch der Lebensraum für Tiere und Organismen im Wald wurde gestärkt und hat damit die Biodiversität weiter verbessert. Das stehende Totholz hat um 18 % zugenommen.

    BML & BFW

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