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Für ordentliche Mitglieder des Dachverbandes Der Forstschutzorgane Österreichs
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Lehrveranstaltungen, Tagungen, Trainings und Projektausflüge werden vom DVFÖ für seine Mitglieder veranstaltet.
Mitglieder die beeidete Forstschutzorgane sind, erhalten einen vergünstigten Basis-Rechtschutz und eine Haftpflichtversicherung auf Wunsch.
Von Mitgliedern für Mitglieder! Praxisorientierter Austausch, Antworten auf Fragen, Hilfestellung bei Problemen uvm...
Ohne Wald, wäre das Leben in Österreich nur schwer möglich!
Neben den hier erwähnten, gibt es natürlich auch weitere Verbote im Forstschutzgesetz und die, des Naturschutzes, des Jagdrechtes, des Eigentums,- und Grundbesitzrechtes, des Zivilrechtes, der STVO und des Strafrechtes.
Das Fahren im Wald mit Fahrrädern (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Halter(in)) vorliegt. Eine solche Erlaubnis kann einzelnen Personen oder auch allgemein erteilt werden. Eine Zustimmung ist an entsprechender Beschilderung erkennbar.
Wenn der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten privatrechtlich verboten oder beschränkt hat, geht ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Forstrecht und im Naturschutzrecht vor. Es gilt dann etwa die im Forstgesetz vorgesehene zulässige Höchstmenge von 2 kg Pilzen pro Person und Tag nicht.
Das Fahren im Wald (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis kann einzelnen Personen oder (in der Regel) auch allgemein erteilt werden.
Das Lagern im Wald bei Dunkelheit, das Zelten, Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug (die beiden letzten Fällen bedingen auch ein zustimmungspflichtiges Befahren des Waldes) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters zulässig.
Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies zu melden.
Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten.
Eine über das Betretungsrecht hinausgehende Benutzung ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Grundsätzlich ist es daher ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers verboten, Hunde abseits von öffentlich benutzbaren Wegen in den Wald mitzunehmen.
Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird
Abfall im Wald abzulagern (§ 16 Abs 2 lit d ForstG) oder wegzuwerfen (§ 174 Abs 3 lit c ForstG), ist aufgrund forstgesetzlicher Bestimmungen verboten.
Neben den hier erwähnten, gibt es natürlich auch weitere Hinweis und Verbotsschilder.
Fahrverbot auf Forstrasse - Gesetzeslage hier nachlesen
Betreten verboten! - Gesetzeslage hier nachlesen
Verbot vom Waldeigentümer - Gesetzeslage hier nachlesen
Reiten ist nicht betreten! - Gesetzeslage hier nachlesen
Betreten verboten! - Gesetzeslage hier nachlesen
Neun Landesgesetze! - Gesetzeslage hier nachlesen
Für Mitglieder und die Öffentlichkeit
Der Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs bietet Schulklassen geförderte Waldführungen an, in denen das Thema Forstschutz vorgetragen wird.
AnmeldungDer Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs veranstaltet Ausflüge, wo Ihr an verschiedenen Aufforstungsprogrammen teilnehmen könnt.
AnmeldenDer Dachverband Der Forstschutzorgane Österreichs vernanstaltet im Jahr 2024 die Tage der Waldbeobachtung für beeidete Forstschutzorgane.
AnmeldenBitte hilf uns den österreichischen Wald zu schützen.
Forstgesetz 1975
Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht
§ 111.
(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a)
Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b)
in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c)
in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d)
die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Forstschutzorgane sind kraft ihres Amtes verpflichtet, jede Verwaltungsübertretung, die sie in engem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung während des aktiven Dienstes, selbstständig wahrgenommen haben, der zuständigen Strafbehörde erster Instanz zur Anzeige zu bringen.
Der Forstschutz beschäftigt sich mit der Ursache und Erscheinung von Waldschäden sowie mit Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen.
Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
2.
Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
3.
Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
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